Lehrabschluss

Qualifikationsverfahren der Berufslehre

Am Ende der Ausbildungszeit werden die Kompetenzen und Fähigkeiten der Berufslernenden im Qualifikationsverfahren (QV) geprüft. Die Lehrabschlussprüfungen bestehen aus einem schulischen und einem betrieblichen Teil und sind für alle Lernenden obligatorisch.

  • Anmeldebestätigung zum QV
    • Alle Lernende mit einem Lehrvertrag im Kanton Luzern sind automatisch für die Qualifikationsverfahren/Lehrabschlussprüfung angemeldet. Es ist keine zusätzliche Anmeldung notwendig.
    • Kandidaten der Nachholbildung Art. 32 sind davon ausgenommen und erhalten ein Anmeldeformular per Post.
    • Die Informationen zur Lehrabschlussprüfung werden Mitte September des Vorjahres zu Handen des Lehrbetriebes via Portal Berufsbildung - Lehrbetriebs-Services zugestellt.
    • Die Personalien der Lernenden Person sind durch den Lehrbetrieb im Portal Berufsbildung zu überprüfen. Änderungen können direkt im Portal vorgenommen oder per Mail an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung mitgeteilt werden. Korrekturen nach Druck des Fähigkeitszeugnisses/Berufsattestes/Notenausweises sind kostenpflichtig.
    • In einigen Berufen ist zur Prüfungseinsicht ein Beiblatt notwendig. Dieses muss ausgefüllt an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung per Mail oder via Portal eingereicht werden - siehe dazu auch den Punkt "Beiblätter"
    • Das Informationsblatt zum QV ist den Lernenden abzugeben und mit ihnen zu besprechen
  • Beiblätter

    Für folgende Berufe ist ein Beiblatt zum Qualifikationsverfahren auszufüllen. Das Beiblatt dient dem Chefexperten die Einteilung für die Praktische Prüfung vorzunehmen. Bitte laden Sie das entsprechende Beiblatt herunter, füllen es gemeinsam mit Ihrem Lernenden aus und stellen es per Mail oder via Portal Berufsbildung an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zu.

    Automatiker/in EFZ

    Automatikmonteur/in EFZ

    Detailhandelsfachleute EFZ / Detailhandelsassistenten EBA Alle Branchen

    Detailhandelsfachleute EFZ / Detailhandelsassistenten EBA Branche Textil

    Elektroniker/in EFZ

    Holzbearbeiter/in EBA

    Mechanikpraktiker/in EBA

    Physiklaborant/in EFZ

    Polymechaniker/in EFZ Teilprüfung

    Polymechaniker/in EFZ Schlussprüfung

    Printmedienpraktiker/in EBA

    Produktionsmechaniker/in EFZ Teilprüfung

    Produktionsmechaniker/in EFZ Schlussprüfung

    Säger/in Holzindustrie EFZ

    Tiermedizinische/r Praxisassistent/in EFZ

    Zeichner/in EFZ Fachrichtung Architektur

  • Jahresprogramm
    Jahresprogramm der schulischen und betrieblichen Lehrabschlussprüfungen
  • Abfrage der Prüfungsergebnisse

    Lernende mit einem Lehrvertrag im Kanton Luzern haben die Möglichkeit, jeweils ab Ende Juni ihr Prüfungsergebnis (bestanden/nicht bestanden) auf dieser Seite abzufragen.

  • Nachteilsausgleich NTA

    Lernende mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und Störungen wie z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS oder Angststörungen können einen Nachteilsausgleich für die Berufliche Grundbildung an allen drei Lernorten (Berufsfachschule, Betrieb, überbetriebliche Kurse) und für das Qualifikationsverfahren beantragen. 

    Unter dem Begriff "Nachteilsausgleich" werden Massnahmen verstanden, welche zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es darf keine Bevorzugung behinderter Kandidaten entstehen. Dies heisst, dass ein gesprochener Nachteilsausgleich die erbrachte Leistung in Bezug auf den erlernten Beruf nicht verfälschen darf. Ein Nachteilsausgleich wird immer anhand einer konkreten Diagnose gesprochen und wird in jedem Fall einzeln und individuell entschieden.

    Das Gesuch um Nachteilsausgleich wird mit offiziellem Gesuchsformular inklusive Gutachten und entsprechenden Unterschriften an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gestellt.

    Während der Beruflichen Grundbildung

    • Das Gesuch hat im ersten Ausbildungsjahr zu erfolgen

    Für das Qualifikationsverfahren

    Das Gesuch muss bis spätestens 31. Oktober vor dem Qualifikationsverfahren eingereicht werden.

    • Ein schriftliches Gesuch um Nachteilsausgleich ist zwingend – auch wenn bereits ein Entscheid für die Berufliche Grundbildung besteht.
    • Wird die Eingabefrist für die Gesuchstellung verpasst, kann eine Bearbeitung resp. Berücksichtigung nicht mehr garantiert werden (die Detailplanungen der Chef-Experten sind üblicherweise abgeschlossen). Ausnahme: Gesuche aufgrund von nicht bekannten Ereignissen wie z.B. Unfall. In diesen Fällen ist das Gesuch schnellstmöglich zu stellen.

     

    Weitere Informationen sowie das Gesuch um Nachteilsausgleich finden Sie hier Merkblatt und Gesuch NTA

     

  • Einsprachen

    Einsprachen gegen das Qualifikationsverfahren oder die Notengebung sind schriftlich mit Begründung innerhalb von 20 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses an die Kantonale Kommission Qualifikationsverfahren zu richten. Zur Einsprache ist nur die Kandidatin / der Kandidat berechtigt. Das Merkblatt zur Prüfungseinsicht und zum Einspracheverfahren zeigt alle wichtigen Schritte auf.

    Wir empfehlen den Kandidatinnen und Kandidaten, vor dem Einreichen einer Einsprache die Positionsnoten einzusehen. Die schulischen Noten können an der besuchten Berufsfachschule und die betrieblichen Noten beim jeweiligen Chefexperten eingesehen werden. Die Kontaktadressen des zuständigen Chefexperten wird Ihnen durch das Kompetenzzentrum Qualifikationsverfahren vermittelt.

    Die Notengebung wird auf Einsprache hin nur hinsichtlich Verfahrensfehler, Willkür und Ermessensmissbrauch geprüft. Den Experten wird bei der Bewertung der Arbeiten gemäss herrschender Rechtspraxis der nötige Ermessensspielraum zugebilligt.

    Bei Ablehnung der Einsprache trägt die Einsprachepartei die amtlichen Kosten, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat.

  • Abgabe Notenausweis, Fähigkeitszeugnis/Berufsattest und Ehrenurkunde

    Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten die Notenausweise, Fähigkeitszeugnisse/Berufsatteste und Ehrenurkunden an den jeweiligen Lehrabschlussfeiern der Berufsfachschule oder des Verbandes. Die Lehrbetriebe erhalten die Notenresultate nach der Schlussfeier per Post. 

    Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Lehrbetrieb ausserhalb des Kantons Luzern erhalten die Notenausweise und Fähigkeitszeugnisse/Berufsatteste vom zuständigen Amt für Berufsbildung ihres Ausbildungskantons.

  • Zeugniserläuterungen

    Zeugniserläuterungen werden für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung ausgestellt. Sie enthalten Informationen, die Arbeitgebern im In- und Ausland eine Einschätzung der fachlichen Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen ermöglichen  und beschreiben, wozu eine Person mit dem entsprechenden Abschluss befähigt ist. So wird unter anderem das Profil der beruflichen Tätigkeit beschrieben und die Zulassungsvoraussetzungen werden aufgeführt. Die Zeugniserläuterung zu Ihrem Berufsabschluss finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.

Dienststelle Berufs- und Weiterbildung

Obergrundstrasse 51

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 52 52

E-Mail
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