Lernende mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und Störungen wie z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS oder Angststörungen können einen Nachteilsausgleich für die Berufliche Grundbildung an allen drei Lernorten (Berufsfachschule, Betrieb, überbetriebliche Kurse) und für das Qualifikationsverfahren beantragen.
Unter dem Begriff "Nachteilsausgleich" werden Massnahmen verstanden, welche zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es darf keine Bevorzugung behinderter Kandidaten entstehen. Dies heisst, dass ein gesprochener Nachteilsausgleich die erbrachte Leistung in Bezug auf den erlernten Beruf nicht verfälschen darf. Ein Nachteilsausgleich wird immer anhand einer konkreten Diagnose gesprochen und wird in jedem Fall einzeln und individuell entschieden.
Das Gesuch um Nachteilsausgleich wird mit offiziellem Gesuchsformular inklusive Gutachten und entsprechenden Unterschriften an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gestellt.
Während der Beruflichen Grundbildung
- Das Gesuch hat im ersten Ausbildungsjahr zu erfolgen
Für das Qualifikationsverfahren
Das Gesuch muss bis spätestens 31. Oktober vor dem Qualifikationsverfahren eingereicht werden.
- Ein schriftliches Gesuch um Nachteilsausgleich ist zwingend – auch wenn bereits ein Entscheid für die Berufliche Grundbildung besteht.
- Wird die Eingabefrist für die Gesuchstellung verpasst, kann eine Bearbeitung resp. Berücksichtigung nicht mehr garantiert werden (die Detailplanungen der Chef-Experten sind üblicherweise abgeschlossen). Ausnahme: Gesuche aufgrund von nicht bekannten Ereignissen wie z.B. Unfall. In diesen Fällen ist das Gesuch schnellstmöglich zu stellen.
Weitere Informationen sowie das Gesuch um Nachteilsausgleich finden Sie hier Merkblatt und Gesuch NTA